Reha Synergy GmbH
Franklinstraße 28–29, 10587 Berlin
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 3844 B, vertreten gemäß der im Handelsregister eingetragenen Vertretungsregelung durch die Geschäftsführer Ronny Lutz und Henri Ritschel, nachfolgend „RehaSynergy“.
IGeltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts-und Auftragsbedingungen gelten für Leistungen von RehaSynergy gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“). Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Sie erfassen insbesondere Management-und Transformationsberatung, Interim Management und die zeitlich befristete oder längerfristige Übernahme kaufmännischer und organisatorischer Managementaufgaben für Rehabilitationskliniken, Träger und vergleichbare Einrichtungen. Der konkrete Auftrag bestimmt den Leistungsumfang. Für zukünftige Verträge gelten diese Bedingungen in der bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur bei ausdrücklicher Zustimmung von RehaSynergy Vertragsbestandteil; die bloße Leistungserbringung, Zahlung oder Bezugnahme auf Schreiben bedeutet keine Zustimmung. Individuelle Vereinbarungen bleiben vorrangig.
IIVertragsschluss und Vertragsgrundlagen
Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht als verbindlich bezeichnet oder mit einer Annahmefrist versehen sind. Ein Vertrag entsteht durch übereinstimmende Erklärungen, insbesondere durch beiderseitige Unterzeichnung oder Auftragsbestätigung. Bei einem freibleibenden Angebot bedarf die Bestellung der Annahme durch RehaSynergy. Ein einvernehmlicher Leistungsbeginn kann einen Vertrag begründen, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen vereinbart sind. Diese AGB gelten dabei nur, wenn sie wirksam einbezogen wurden; der Leistungsbeginn allein ersetzt ihre Einbeziehung nicht. Leistungsumfang, Vergütung und einbezogene AGB-Fassung sollen vor Beginn in Textform dokumentiert werden. Art, Umfang, Leistungszeitraum, Leistungsort, Vergütung und projektspezifische Bedingungen ergeben sich aus dem Angebot, Auftrag oder Projektvertrag einschließlich Leistungsbeschreibung und Anlagen („Auftrag“). Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen und Nachträge dem Auftrag und dieser wiederum diesen AGB vor. Individuelle Vereinbarungen sind auch ohne Textform wirksam, soweit keine gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Vor Vertragsschluss darf RehaSynergy einen Auftrag aus berechtigten Gründen ablehnen. Nach Vertragsschluss gelten die vereinbarten und gesetzlichen Leistungs- und Beendigungsregelungen.
IIILeistungen und Leistungserbringung
RehaSynergy erbringt Beratung und operative Unterstützung insbesondere bei Transformation, Restrukturierung, Integration, Organisations-und Prozessentwicklung sowie kaufmännischer und organisatorischer Leitung. Dazu können Analysen, Konzepte, Workshops, Schulungen, Berichte und die vereinbarte Umsetzung gehören. Maßgeblich ist ausschließlich der konkrete Auftrag.
Geschuldet ist die fachgerechte Leistung mit der im jeweiligen Tätigkeitsbereich erforderlichen Sorgfalt. Ein bestimmter wirtschaftlicher, medizinischer oder regulatorischer Erfolg wird nur geschuldet, soweit er vereinbart ist. Ob Dienst-oder Werkvertragsrecht gilt, richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt; die Bezeichnung allein ist nicht entscheidend. Prognosen, Planungen und Empfehlungen beruhen auf den bei ihrer Erstellung verfügbaren Informationen und offengelegten wesentlichen Annahmen; sie sind keine Garantie für bestimmte Ergebnisse. Vereinbarte Prüfungs-, Hinweis-und Umsetzungspflichten bleiben unberührt. Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs-oder heilberufliche Leistungen sind nur bei gesonderter, rechtlich zulässiger Vereinbarung und Erbringung durch entsprechend befugte Personen geschuldet. Die Tätigkeit ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebenen Fach-und Funktionsträger. RehaSynergy organisiert die Leistungserbringung eigenverantwortlich im Rahmen des Auftrags. Leistungen erfolgen nach Vereinbarung vor Ort, remote oder kombiniert. Geeignete Beschäftigte, selbständige Fachkräfte und Unterauftragnehmer dürfen eingesetzt werden; RehaSynergy bleibt für die Vertragserfüllung verantwortlich. Vertraulichkeit, Datenschutz und die Anforderungen des Abschnitts V sind einzuhalten. Besondere Zustimmungserfordernisse für Unterauftragsverarbeiter bleiben unberührt. Eine bestimmte Person ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde. Ein Austausch aus sachlichem Grund setzt vergleichbare Qualifikation und Zumutbarkeit voraus; bei ausdrücklich personengebundenen Mandaten ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich, die nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden darf. Organbestellungen und Vollmachten werden dadurch nicht ersetzt. Für Ausfälle gilt Abschnitt XX.
IVInterim Management und Organfunktionen
Funktion, Aufgaben, Berichtslinien, Budget-und Entscheidungsbefugnisse sowie Zustimmungsvorbehalte werden vor Einsatzbeginn im Auftrag dokumentiert. Die Beauftragung von RehaSynergy begründet für eingesetzte Personen allein weder eine Organstellung noch Prokura oder eine sonstige Vertretungsmacht. Erforderliche Bestellungen und Vollmachten erteilen die jeweils zuständigen Stellen. Vor Übernahme einer Geschäftsführer-, Vorstands-oder sonstigen Organfunktion sind eine gesonderte Vereinbarung mit der betroffenen Person und die erforderliche Bestellung notwendig. Dabei sind insbesondere Aufgaben und Ressorts, Vertretung, Berichte, Zustimmungsvorbehalte, Vergütung, Innenhaftung und rechtlich zulässige Freistellungen, D&O-Deckung einschließlich Ausschlüssen, Selbstbehalt und Nachmeldefristen sowie Abberufung, Niederlegung, Vertragsende und Übergabe zu regeln. Prokura ist gesondert zu erteilen und begründet keine Organstellung. Organbestellung, persönliches Dienstverhältnis und Auftrag mit RehaSynergy sind rechtlich zu unterscheiden. Abberufung oder Niederlegung beendet den Auftrag nicht automatisch; die Folgen für Leistungen und Vergütung sind gesondert festzulegen. Erforderliche Beschlüsse, Registeranmeldungen und Versicherungsnachweise sind vor Tätigkeitsaufnahme durch die jeweils zuständigen Beteiligten sicherzustellen. Zwingende Organpflichten und persönliche Verantwortlichkeit, insbesondere für Legalität, Organisation, Überwachung, Steuern, Sozialabgaben und Insolvenzantragspflichten, werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch auf andere Beteiligte verlagert. Ressortabgrenzungen beseitigen keine zwingenden Überwachungspflichten. Abschnitt XVI regelt die Haftung von RehaSynergy und ersetzt keine Vereinbarung zur persönlichen Organhaftung. Kaufmännische oder organisatorische Leitung umfasst ohne gesonderte rechtlich zulässige Vereinbarung keine ärztliche, therapeutische oder sonstige heilberufliche Tätigkeit. Die Behandlungs-und Therapieentscheidungen liegen bei den zuständigen qualifizierten Personen. Eigene Organisations-, Überwachungs-, Hinweis-und Sicherungspflichten von RehaSynergy und wirksam bestellten Organpersonen, auch hinsichtlich der Patientensicherheit, bleiben unberührt.
VSelbständige Leistungserbringung und Einsatzgestaltung
Die Parteien beabsichtigen eine eigenverantwortliche Dienst-oder Werkleistung. Diese AGB begründen jedoch keine verbindliche arbeits-oder sozialversicherungsrechtliche Einstufung. Entscheidend sind der konkrete Vertragsinhalt und seine tatsächliche Durchführung, insbesondere Weisungsabhängigkeit und Eingliederung. Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Gegenstand eines auf diese AGB gestützten Beratungsauftrags. Ergibt die Prüfung, dass Arbeitnehmerüberlassung vorliegt oder vorgesehen ist, darf der betreffende Einsatz erst auf gesonderter gesetzeskonformer Grundlage und unter Erfüllung aller einschlägigen Voraussetzungen erfolgen. Die bloße Bezeichnung als Beratung oder Interim Management und eine etwaige Erlaubnis allein genügen nicht. Bei eingesetzten Arbeitnehmern verbleiben arbeitsrechtliche Personal-, Vergütungs-, Urlaubs-und Disziplinarbefugnisse beim jeweiligen Arbeitgeber. Der Auftraggeber richtet leistungsbezogene Abstimmungen an die benannte Mandatsleitung; personenbezogene arbeitsrechtliche Weisungen erteilt er im Rahmen dieses Leistungsmodells nicht. Selbständige Auftragnehmer werden entsprechend ihrem tatsächlichen Status eingesetzt; ihnen gegenüber werden keine Arbeitgeberbefugnisse fingiert. Gesetzliche Organbefugnisse sowie erforderliche Sicherheits-und Datenschutzvorgaben bleiben unberührt. Vor Beginn und bei wesentlichen Einsatzänderungen prüfen und dokumentieren die Parteien die Einsatzgestaltung, insbesondere Zuständigkeiten, Weisungen, Arbeitsorganisation, Zeit und Ort, Vertretung und Arbeitsmittel. Bei Zweifeln ist fachkundiger Rat und gegebenenfalls ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV einzubeziehen; dieses ersetzt keine gesonderte AÜG-Prüfung. Erkennbare Abweichungen oder Risiken teilen sich die Parteien unverzüglich mit. Sie vereinbaren rechtlich tragfähige Anpassungen und setzen einen rechtlich unzulässigen Einsatz nicht fort. Gesetzliche Ansprüche und Verantwortlichkeiten bleiben unberührt; diese Klausel bewirkt weder eine Freistellung von öffentlich-rechtlichen Pflichten noch eine automatische Verlagerung von Beitrags-oder Haftungsrisiken.
VIMitwirkung und Verantwortung des Auftraggebers
Der Auftraggeber benennt eine geeignete Ansprechperson mit hinreichender Auskunfts-und Entscheidungsbefugnis. Er stellt rechtzeitig die erforderlichen richtigen und vollständigen Informationen, Unterlagen, rechtmäßigen Zugänge, Arbeitsmittel und personellen Ressourcen kostenfrei bereit und informiert über Änderungen, Risiken und maßgebliche regulatorische Anforderungen. RehaSynergy darf auf bereitgestellte Informationen vertrauen, soweit keine Prüfung vereinbart oder aufgrund der übernommenen Aufgabe erforderlich ist und keine erkennbaren Zweifel bestehen. Erkennbare Unstimmigkeiten klärt RehaSynergy mit dem Auftraggeber. Die eigenen Sorgfalts-und Hinweispflichten bleiben unberührt. Der Auftraggeber stellt die Berechtigung zur Bereitstellung von Unterlagen und Daten sowie die notwendige Mitwirkung seiner Organisation sicher. Er sorgt für angemessene Arbeits-, Gesundheits-, Sicherheits-und IT- Schutzbedingungen. Datenzugriffe richten sich zusätzlich nach Abschnitt XV. Unternehmerische, medizinische und regulatorische Entscheidungen sowie Genehmigungen, Zulassungen und gesetzliche Funktionsträger verbleiben im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers, soweit diese Aufgaben nicht rechtlich wirksam von anderen übernommen wurden. Für übernommene Aufgaben gilt die jeweilige Zuständigkeitsregelung. Empfehlungen prüft der Auftraggeber vor Umsetzung im erforderlichen Umfang durch befugte Fachpersonen, soweit die Prüfung nicht zum Auftrag gehört. Damit werden RehaSynergy übertragene Aufgaben oder gesetzliche Pflichten eingesetzter Organpersonen nicht abbedungen. Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, weist RehaSynergy auf die Folgen hin. Termine verlängern sich nur im Umfang der dadurch verursachten Verzögerung einschließlich angemessener Wiederanlaufzeit. Erforderlicher, nachgewiesener Mehraufwand ist nach vereinbarten Sätzen zu vergüten, soweit der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten hat; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Ersparnisse und
anderweitiger Erwerb werden nach den gesetzlichen Voraussetzungen angerechnet; eine doppelte Vergütung ist ausgeschlossen.
VIILeistungsänderungen
Jede Vertragspartei kann Änderungen vorschlagen. RehaSynergy legt die Auswirkungen auf Umfang, Termine, Ressourcen und Vergütung offen und unterbreitet erforderlichenfalls ein Nachtragsangebot. Änderungen sollen vor Ausführung in Textform vereinbart werden. Bis dahin gilt der bestehende Auftrag, soweit seine Fortführung möglich und zumutbar ist. Zusätzliche Leistungen sind nur bei entsprechender Beauftragung zu vergüten. Vereinbarte Zeit-oder Tagessätze gelten, soweit sie auf die Zusatzleistung anwendbar sind; fehlt wegen des Honorar-Modells ein solcher Satz, gelten die ergänzenden Sätze nach Abschnitt X. In anderen Fällen ist die Vergütung vor Ausführung abzustimmen. Die bloße Nützlichkeit einer Leistung begründet keine zusätzliche Zahlungspflicht. Vorrangige Individualvereinbarungen und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
VIIITermine und Leistungshindernisse
Vereinbarte Leistungstermine und Fristen sind verbindlich; als unverbindlich gekennzeichnete Planungsstände dienen der Orientierung. Abhängigkeiten von Mitwirkungen sind im Auftrag zu benennen. RehaSynergy informiert unverzüglich über wesentliche Verzögerungen und deren voraussichtliche Folgen und wirkt an zumutbaren Minderungsmaßnahmen mit. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar und sinnvoll nutzbar sind. Leistungsstörungen, Verzug und gesetzliche Rechte richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den ergänzenden Regelungen dieser AGB.
IXHöhere Gewalt
Höhere Gewalt liegt bei von außen kommenden, auch durch angemessene Vorsorge nicht vermeidbaren Ereignissen vor, die die konkrete Leistung tatsächlich verhindern und von der betroffenen Partei nicht zu vertreten sind. Hierzu können Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Verbote oder erhebliche Infrastrukturausfälle gehören. Allgemeine Personalengpässe, Kostensteigerungen oder ein Cyberangriff ohne angemessene Schutzmaßnahmen genügen nicht allein. Die betroffene Partei informiert unverzüglich über Ursache, Umfang und voraussichtliche Dauer und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen. Leistungspflichten ruhen nur im Umfang und für die Dauer der Behinderung; Fristen verlängern sich entsprechend. Für nicht erbrachte Leistungen entsteht hieraus kein Vergütungsanspruch. Die gesetzlichen Regeln über Gegenleistung und Risikotragung bleiben maßgeblich. Dauert die Behinderung länger als 30 Kalendertage und ist die Fortsetzung unzumutbar, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und rechtmäßig geschuldete, unvermeidbare Auslagen werden unter Beachtung von Abschnitt XIX abgerechnet.
XVergütung Auslagen und Zahlung
Vergütung, Zeit-oder Tagessätze und gegebenenfalls Stundenumfang eines Einsatztags ergeben sich aus dem Auftrag. Soweit vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand; eine Aufrundung ist nur bei ausdrücklich vereinbarten angemessenen Abrechnungseinheiten zulässig. Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Fehlt im Auftrag aufgrund des vereinbarten Honorar-Modells ein Tages-oder Stundensatz für zusätzlich beauftragte Leistungen, beträgt die ergänzende Vergütung 2.400,00 EUR je Personentag beziehungsweise 300,00 EUR je Stunde, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Ein Personentag entspricht acht Leistungsstunden einer Person; kürzere Einsätze werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand mit 300,00 EUR je Stunde berechnet. Zusätzliche Stunden werden nur bei entsprechender Beauftragung
vergütet. Eine doppelte Abrechnung derselben Zeit nach Tages-und Stundensatz ist ausgeschlossen. Abweichende Vergütungsvereinbarungen im Auftrag gehen vor. Reisezeiten sind nur nach Vereinbarung zu vergüten. Reise-, Übernachtungs-und sonstige Nebenkosten richten sich nach dem Auftrag, andernfalls nach erforderlichem und angemessenem, nachgewiesenem Aufwand. Pauschalen bedürfen einer Vereinbarung. Fremdleistungen, Lizenzen und sonstige zusätzliche Fremdkosten sind vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen. Bei längerfristigen Dienstleistungsaufträgen wird mangels anderer Vereinbarung monatlich abgerechnet. Vorschüsse bedürfen einer Vereinbarung; gesetzliche Ansprüche auf Abschlagszahlungen bleiben unberührt. Tätigkeitsnachweise sollen zeitnah, möglichst innerhalb von zehn Arbeitstagen, geprüft werden. Schweigen gilt weder als Anerkenntnis noch als Rechtsverzicht. Arbeitstage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Berlin. Rechnungen werden unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere zur elektronischen Rechnung, gestellt. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Zugang zur Zahlung fällig, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart wurde und die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang. Verzug, Verzugszinsen und Verzugspauschale richten sich nach dem Gesetz. Bei erheblichem Zahlungsverzug darf RehaSynergy nach Ankündigung und angemessener erfolgloser Zahlungsfrist Leistungen im gesetzlich zulässigen und verhältnismäßigen Umfang aussetzen. Berechtigte Einwendungen und Zurückbehaltungsrechte sind zu berücksichtigen. Zwingende Organpflichten und notwendige Maßnahmen zur Abwendung konkreter Patientengefährdungen bleiben unberührt. Fristen verlängern sich nur entsprechend der berechtigten Aussetzung.
XIAbsage und Verschiebung reservierter Termine
Diese Regelung betrifft einzelne verbindlich gebuchte Einsatz-, Workshop-oder Schulungstermine mit vereinbartem Umfang und Honorar. Sie erfasst nicht automatisch sämtliche künftigen Tage eines laufenden Mandats. Kündigungsrechte und deren Abrechnungsfolgen werden durch eine Terminreservierung nicht eingeschränkt. Absagen oder Verschiebungswünsche sind unverzüglich in Textform mitzuteilen; maßgeblich ist der Zugang. Bei Zugang mehr als zehn Arbeitstage vor dem Termin verlangt RehaSynergy für den abgesagten Termin kein Ausfallhonorar. Rechtmäßig vereinbarte, nachweislich nicht mehr stornierbare Fremdkosten bleiben ersatzfähig, soweit sie trotz zumutbarer Schadensminderung unvermeidbar sind. Bei kurzfristigerer Absage richtet sich ein Anspruch wegen des Ausfalls nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Abzuziehen sind insbesondere ersparte Aufwendungen, anderweitiger Erwerb und nach dem jeweils anwendbaren Gesetz anzurechnender böswillig unterlassener Erwerb. RehaSynergy legt die Berechnung nachvollziehbar dar. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Anspruch besteht. Für die Berechnung eines dem Grunde nach bestehenden Ausfallanspruchs ist der vereinbarte Tagessatz maßgeblich. Fehlt dieser aufgrund des Honorar-Modells, dienen 2.400,00 EUR je vollständig reserviertem Personentag von acht Stunden beziehungsweise 300,00 EUR je reservierter Stunde als Berechnungsgrundlage. Daraus entsteht keine automatische Entschädigung in voller Höhe; die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, die vorstehenden Abzüge und der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Anspruchs bleiben maßgeblich. Umsatzsteuer wird auf Ausfallbeträge nur berechnet, soweit diese umsatzsteuerpflichtig sind. Eine pauschalierte Entschädigung gilt nur, wenn sie im Auftrag gesondert transparent mit Fristen und Berechnungsgrundlage vereinbart wurde, den gewöhnlich zu erwartenden Ausfall nicht übersteigt und ausdrücklich den Nachweis keines oder eines geringeren Schadens zulässt. Diese AGB begründen keine prozentuale Absagepauschale. Gesetzliche Rechte wegen einer von RehaSynergy zu vertretenden Pflichtverletzung und Abschnitt IX bleiben unberührt.
Bei einer Verschiebung vereinbaren die Parteien den Ersatztermin und etwaige tatsächliche Mehrkosten. Soweit ein Ersatztermin oder eine anderweitige Belegung den Ausfall ausgleicht, erfolgt eine entsprechende Anrechnung. Derselbe Ausfall wird nicht zugleich als Ausfallhonorar, Kündigungsvergütung und Schadensersatz berechnet.
XIIArbeitsergebnisse Abnahme und Mängel
Arbeitsergebnisse sind insbesondere Konzepte, Analysen, Berichte, Präsentationen, Modelle, Schulungsunterlagen und Entscheidungsvorlagen. Dienstleistungen bedürfen keiner Abnahme. Soweit ein Werk geschuldet ist, gelten die gesetzlichen Abnahme-und Mängelrechte. Der Auftraggeber prüft ein fertiggestelltes Werk innerhalb angemessener Frist und bezeichnet festgestellte Mängel. Eine Abnahmefiktion richtet sich ausschließlich nach § 640 Absatz 2 BGB. Die bloße Nutzung begründet nach diesen AGB keine zusätzliche Abnahmefiktion. Unwesentliche Mängel berechtigen nach Maßgabe des Gesetzes nicht zur Verweigerung der Abnahme. RehaSynergy erhält Gelegenheit zur gesetzlich geschuldeten Nacherfüllung. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, insbesondere Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen, bleiben bestehen. Mängelrechte werden nicht allgemein von einem Verschulden abhängig gemacht. Für Schadensersatz gilt Abschnitt XVI. Als vorläufig gekennzeichnete Entwürfe und Zwischenstände sind nicht als abschließende Ergebnisse bestimmt. Maßgeblich ist die freigegebene Endfassung; abweichende Vereinbarungen und verbindliche Auskünfte bleiben unberührt. Erhebliche Berichtigungen von Schreib-, Rechen-oder Übertragungsfehlern teilt RehaSynergy unverzüglich mit. Dadurch werden vereinbarte Leistungsinhalte nicht einseitig geändert.
XIIINutzungsrechte Drittverwendung und Referenzen
Nach vollständiger Zahlung der für das jeweilige Arbeitsergebnis geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vereinbarten geschäftlichen Zwecke. Bis zur Fälligkeit dieser Vergütung darf er das Ergebnis bereits bestimmungsgemäß nutzen; eine spätere Einschränkung setzt erheblichen Zahlungsverzug, vorherige Ankündigung und Verhältnismäßigkeit voraus. Gesetzlich erforderliche Verwendung und notwendige Maßnahmen zur Patientensicherheit bleiben zulässig. Die Nutzung umfasst die projektbezogene Verwendung und erforderliche Bearbeitung im eigenen Unternehmen und bei unmittelbar projektbeteiligten oder betroffenen verbundenen Unternehmen. Zulässig ist auch die zweckgebundene Weitergabe an beruflich verschwiegene Berater, Aufsichtsorgane, finanzierende Banken, Versicherer, zuständige Behörden, Gerichte und Kostenträger sowie bei rechtmäßiger Offenlegungspflicht. Empfänger sind, soweit rechtlich möglich und erforderlich, angemessen zur Vertraulichkeit und Zweckbindung zu verpflichten. Zwingende Offenlegungsbefugnisse und behördliche Aufgaben dürfen nicht eingeschränkt werden. Weitergehende Veröffentlichung, externe gewerbliche Verwertung, Unterlizenzierung oder Weitergabe bedürfen der Zustimmung von RehaSynergy in Textform, soweit keine gesetzliche Befugnis besteht. Abschnitt XIV erlaubt die hierfür notwendige Offenlegung vertraulicher Informationen im jeweils zulässigen Umfang; Datenschutz und gesetzliche Geheimhaltung bleiben unberührt. Vorbestehende Methoden, Vorlagen, Tools und allgemeines Know-how verbleiben bei den bisherigen Rechteinhabern. Soweit sie in Arbeitsergebnisse eingehen, erhält der Auftraggeber die zur vereinbarten Nutzung notwendigen Rechte. RehaSynergy darf allgemeine Erfahrungen und Methoden weiterverwenden, jedoch keine vertraulichen Informationen, personenbezogenen Daten oder ausschließlich dem Auftraggeber zustehenden Inhalte offenlegen oder unbefugt nutzen. Änderungen dürfen den ursprünglichen Aussagegehalt nicht irreführend RehaSynergy zuschreiben; Bearbeitungen durch den Auftraggeber sind als solche kenntlich zu machen. Urheber-und Herkunftshinweise sind im rechtlich gebotenen Umfang zu erhalten. Rechte Dritter sind im Auftrag offenzulegen, soweit sie die vereinbarte Nutzung begrenzen.
Die Arbeitsergebnisse dienen den vereinbarten Zwecken des Auftraggebers. Durch ihre Weitergabe allein wird kein Auskunfts-oder Beratungsvertrag mit dem Empfänger begründet. Gesetzliche Ansprüche Dritter, insbesondere zwingende Haftungsansprüche, werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen. Die werbliche Verwendung von Namen, Marken oder Logos der anderen Partei sowie die Benennung als Referenz bedarf ihrer vorherigen Zustimmung. Diese kann auf bestimmte Inhalte, Medien, Zwecke und Zeiträume beschränkt werden. Gesetzlich zulässige sachliche Angaben bleiben unberührt.
XIVVertraulichkeit
Beide Parteien schützen nicht öffentliche Informationen, deren Vertraulichkeit gekennzeichnet oder nach den Umständen erkennbar ist, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Finanz-, Personal-, Strategie-, Patienten-und Vertragsinformationen. Sie verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung, zur zulässigen Nutzung der Ergebnisse oder zur erforderlichen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung. Zugang erhalten nur Personen, die die Informationen für einen zulässigen Zweck benötigen und angemessen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Zulässige Weitergaben nach Abschnitt XIII bleiben möglich. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten und Datenschutzanforderungen sind zusätzlich einzuhalten. Ausgenommen sind nachweislich bereits rechtmäßig bekannte, ohne Pflichtverletzung öffentlich gewordene, rechtmäßig ohne Geheimhaltungsbindung von Dritten erhaltene oder unabhängig entwickelte Informationen. Erforderliche gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Offenlegungen sowie gesetzlich geschützte Meldungen und Offenlegungen, insbesondere nach dem Hinweisgeberschutzrecht, bleiben zulässig. Soweit rechtlich erlaubt, erfolgt vor verpflichtender Offenlegung eine Information der anderen Partei; die Offenlegung wird auf das erforderliche Maß begrenzt. Die Verpflichtung besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Für Geschäfts-, Berufs-, Patienten-und Sozialgeheimnisse gelten jedenfalls die gesetzlichen Schutzfristen und Voraussetzungen. Aufbewahrung, Rückgabe und Löschung richten sich ergänzend nach Abschnitt XV und XIX.
XVDatenschutz Gesundheitsdaten und Sozialdaten
Die Parteien beachten die DSGVO, das BDSG und die jeweils einschlägigen gesundheits-, berufs-und sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften. Vor Datenzugriff prüfen und dokumentieren sie für die konkreten Verarbeitungsvorgänge Zwecke, Mittel, Rechtsgrundlagen, Zugriffsberechtigungen und datenschutzrechtliche Rollen. Weder der bloße Datenzugriff noch die Bezeichnung des Mandats entscheidet über die Rolle. Soweit RehaSynergy weisungsgebunden im Auftrag verarbeitet, ist vor Beginn eine Vereinbarung nach Artikel 28 DSGVO erforderlich. Bestimmen die Parteien Zwecke und Mittel gemeinsam, treffen sie eine Vereinbarung nach Artikel 26 DSGVO. Bei getrennten Verantwortlichkeiten benötigt jede Seite eine eigene Rechtsgrundlage für ihre Verarbeitung und die Übermittlung. Die Tätigkeit einer eingesetzten Organperson innerhalb der Organisation des Auftraggebers macht RehaSynergy nicht automatisch zum Auftragsverarbeiter oder eigenen Verantwortlichen; etwaige zusätzliche Verarbeitungen durch RehaSynergy sind gesondert zu beurteilen. Für Gesundheitsdaten sind neben Artikel 6 insbesondere die Voraussetzungen des Artikels 9 DSGVO zu prüfen. Nicht sämtliche Gesundheitsdaten sind zugleich Sozialdaten im Sinne des SGB X. Soweit Sozialdaten betroffen sind, gelten zusätzlich die einschlägigen Vorschriften, insbesondere Zweckbindung und Geheimhaltung nach § 78 SGB X sowie bei Auftragsverarbeitung § 80 SGB X. Berufsgeheimnisse, insbesondere § 203 StGB, sind gegebenenfalls durch zulässige Einbindung und Verpflichtung mitwirkender Personen zu schützen. Diese AGB ersetzen keine Übermittlungsbefugnis, Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage. Jede Partei erfüllt die ihrer Rolle zugeordneten Informations-, Dokumentations-, Sicherheits-und Meldepflichten. Erforderliche Anzeigen oder Genehmigungen veranlasst die gesetzlich zuständige Partei rechtzeitig; die andere wirkt im erforderlichen Umfang mit. Personenbezogene Daten werden nur bei Erforderlichkeit und rechtlicher Zulässigkeit zugänglich gemacht, möglichst anonymisiert, sonst soweit geeignet pseudonymisiert. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogene Daten.
Die Parteien beschränken Zugriffe auf den erforderlichen Umfang und vereinbaren risikogerechte technische und organisatorische Maßnahmen, sichere Übertragungswege, Berechtigungen und Ansprechpartner. Unterauftragsverarbeiter und Drittlandübermittlungen dürfen nur unter den jeweils gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen einbezogen werden. Sicherheitsvorfälle teilen sich die Parteien unverzüglich mit, soweit die andere Partei betroffen sein kann; gesetzliche Meldefristen bleiben unberührt. Weisungen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung sind zu dokumentieren. Hält RehaSynergy eine Weisung für rechtswidrig, informiert sie den Auftraggeber unverzüglich und setzt die betroffene Verarbeitung bis zur rechtlichen Klärung aus, soweit erforderlich. Außerhalb einer Auftragsverarbeitung begründet diese Regelung kein allgemeines Weisungsrecht. Rückgabe und Löschung erfolgen rollenbezogen nach Gesetz und der jeweiligen Datenschutzvereinbarung. Bei Auftragsverarbeitung gilt insbesondere Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g DSGVO; ein allgemeines Rechtsverteidigungsinteresse erlaubt keine davon abweichende Vorratsspeicherung. Bei eigener Verantwortlichkeit bedarf jede weitere Aufbewahrung einer tragfähigen Rechtsgrundlage, bei Gesundheits-oder Sozialdaten zusätzlich der besonderen gesetzlichen Voraussetzungen. Rechtmäßig aufbewahrte Daten werden zweckgebunden gesichert, im Zugriff beschränkt und nach Wegfall des Grundes gelöscht.
XVIHaftung
RehaSynergy haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach Maßgabe einer übernommenen Garantie und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Dies gilt auch bei entsprechendem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Wesentlich sind Pflichten, die die ordnungsgemäße Vertragserfüllung ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Bei leichter Fahrlässigkeit im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Fälle des vorstehenden Absatzes bleiben ausgenommen. Fehlerhafte Informationen, unterlassene Mitwirkung, zweckwidrige Verwendung oder Änderungen von Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber führen nicht automatisch zum Haftungsausschluss. Verursachungs-und Verschuldensbeiträge beider Seiten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 254 BGB, berücksichtigt. Entsprechendes gilt für Datensicherungen; von RehaSynergy selbst übernommene Sicherungs-und Wiederherstellungspflichten bleiben unberührt. Die Regelungen gelten für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche gegen RehaSynergy sowie im rechtlich zulässigen Umfang zugunsten ihrer Erfüllungsgehilfen. Zwingende Ansprüche betroffener Personen, insbesondere nach Artikel 82 DSGVO, und persönliche gesetzliche Organhaftung werden dadurch nicht beschränkt. Für eigene Organpflichten einer beim Auftraggeber bestellten Person gilt keine Haftungsprivilegierung allein aufgrund dieser AGB.
XVIIFreistellung von Ansprüchen Dritter
Der Auftraggeber stellt RehaSynergy von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Verletzung seiner Vertragspflichten verursacht wurden, insbesondere durch rechtswidrig bereitgestellte Inhalte oder Daten oder vertragswidrige Weitergabe oder Verfälschung von Arbeitsergebnissen. Eigene Verursachungs-und Verschuldensanteile von RehaSynergy sind zu berücksichtigen. Die Freistellung umfasst erforderliche und angemessene Rechtsverteidigungskosten. RehaSynergy informiert unverzüglich, ermöglicht angemessene Mitwirkung und stimmt Anerkenntnisse oder Vergleiche vorab ab, soweit zumutbar. Versäumnisse sind insoweit zu berücksichtigen, wie sie die Verteidigung beeinträchtigen. Behördliche Geldbußen und höchstpersönliche Sanktionen werden nicht pauschal auf den Auftraggeber übertragen. Zwingende gesetzliche Regressregelungen bleiben unberührt.
XVIIICompliance und Interessenkonflikte
Die Vertragsparteien beachten die anwendbaren Gesetze und regulatorischen Vorgaben, insbesondere zu Korruptionsprävention, Geldwäsche, Wettbewerb, Datenschutz, Geheimnisschutz und Hinweisgeberschutz. RehaSynergy legt erkennbare wesentliche Interessenkonflikte unverzüglich offen und stimmt geeignete Maßnahmen ab. Keine Partei darf eingesetzte Personen zu rechtswidrigem oder vertragswidrigem Verhalten veranlassen oder ihre Unabhängigkeit durch unzulässige Vorteile beeinträchtigen. Rechtswidrige oder außerhalb zulässiger Befugnisse liegende Weisungen dürfen zurückgewiesen werden. Schwerwiegende Verstöße können unter den Voraussetzungen des Abschnitts XIX zur Kündigung berechtigen.
XIXLaufzeit Kündigung und Vertragsbeendigung
Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem Auftrag. Befristete Aufträge enden mit Fristablauf. Unbefristete Dienstleistungsaufträge ohne besondere Kündigungsregelung können von beiden Parteien mit vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere nach §§ 626, 627, 648 und 648a BGB, soweit anwendbar, bleiben unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, dass die Fortsetzung unter Berücksichtigung aller Umstände und beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Erhebliche Vertrags-oder Compliance-Verstöße, nachhaltiger Zahlungsverzug, dauerhaft fehlende Mitwirkung, nicht behebbare Interessenkonflikte oder eine objektiv schwerwiegende Störung des erforderlichen Vertrauens können einen solchen Grund bilden. Bloße Unzufriedenheit genügt nicht. Erforderliche Abmahnungen, Abhilfefristen und gesetzliche Erklärungsfristen sind einzuhalten. Bis zum Vertragsende sind geschuldete Leistungen im zumutbaren und rechtlich zulässigen Umfang fortzuführen. Kündigungen erfolgen in Textform, soweit keine strengere gesetzliche Form gilt. Organbestellung und persönlicher Dienstvertrag sind gesondert nach Abschnitt IV zu behandeln. Die Vergütung bei Vertragsende richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und rechtmäßig geschuldete Auslagen werden abgerechnet; gesetzliche Minderungs-, Erstattungs-und Gegenansprüche, insbesondere nach § 628 BGB, bleiben unberührt. Fremdkosten sind nur im rechtlich geschuldeten, erforderlichen und trotz zumutbarer Stornierung unvermeidbaren Umfang zu ersetzen. Ersparnisse und anderweitiger Erwerb sind nach Maßgabe des Gesetzes anzurechnen. Es entstehen keine automatischen zusätzlichen Abwicklungsgebühren und keine Doppelansprüche neben Abschnitt XI. RehaSynergy unterstützt die geordnete Übergabe im geschuldeten Umfang. Darüber hinausgehende Leistungen bedürfen einer zusätzlichen Beauftragung und Vergütungsvereinbarung; ohnehin geschuldete Dokumentation und gesetzliche Pflichten werden nicht nochmals berechnet. Beide Parteien geben fremde Unterlagen und Arbeitsmittel zurück und stimmen die Beendigung von Zugängen ab. Aufbewahrung und Löschung richten sich nach Abschnitt XV; vertrauliche Unterlagen dürfen nur im rechtlich zulässigen und erforderlichen Umfang aufbewahrt werden. Regelungen, die ihrem Zweck nach fortgelten, bleiben über das Vertragsende hinaus wirksam, insbesondere zu Vertraulichkeit, Datenschutz, Nutzungsrechten, Abrechnung und Haftung.
XXAusfall und Ersatz eingesetzter Personen
Fällt eine vereinbarte Person aus, informiert RehaSynergy unverzüglich und bemüht sich um eine zeitnahe, fachlich vergleichbar qualifizierte Ersatzperson. Auswahl, Zustimmung, Übergabe und etwaige Neubestellung richten sich nach Abschnitt III und IV. Ein bestimmter Ersatz oder eine feste Ersatzfrist ist nur bei entsprechender Vereinbarung geschuldet; die übrigen gesetzlichen Leistungsrechte bleiben unberührt. Ist eine Fortsetzung innerhalb angemessener Zeit nicht möglich oder unzumutbar, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen. Nicht erbrachte Leistungen werden nicht als geleistet
abgerechnet. Beendigungsfolgen richten sich nach Abschnitt XIX. Ansprüche wegen eines von RehaSynergy zu vertretenden Ausfalls oder Organisationsverschuldens bleiben nach Abschnitt XVI bestehen.
XXIDirekte Beauftragung und Übernahme
Eine Vermittlungs-oder Übernahmevergütung entsteht nur aufgrund einer vor der betreffenden Vermittlungsleistung ausdrücklich im Auftrag vereinbarten Vergütungsregelung. Sie muss die erfasste Person oder eindeutig bestimmbare Personengruppe, die vergütungsauslösende Tätigkeit, den erforderlichen Zusammenhang mit der Vermittlung, den zeitlichen Anwendungsbereich, die Berechnung einschließlich Obergrenze und die Fälligkeit festlegen. Diese AGB allein begründen keine Übernahmevergütung. Voraussetzung ist, dass der Vertragsschluss auf einer nachgewiesenen Vermittlungs-oder Nachweistätigkeit von RehaSynergy beruht. Bereits bestehende Kontakte und unabhängig zustande gekommene Verträge sind angemessen zu berücksichtigen. Eine Beauftragung über ein anderes Unternehmen löst nicht allein deshalb eine Vergütung aus; eine etwaige Einbeziehung muss vorab transparent vereinbart und sachlich gerechtfertigt sein. Nicht beteiligte Konzernunternehmen werden durch diese AGB nicht verpflichtet. Die Vergütung muss nach Vermittlungsaufwand, wirtschaftlichem Wert und gegebenenfalls vorausgegangener Einsatzdauer angemessen sein und darf den beruflichen Wechsel nicht faktisch verhindern. Zeiträume, Abschmelzung und Anrechnung bereits vergüteter Vermittlungsleistungen sind im Auftrag zu regeln. Eine starre zwölfmonatige Bindung oder feste Gebührenhöhe wird durch diese AGB nicht vorgegeben. Ein Einstellungs-oder Beschäftigungsverbot und eine Vertragsstrafe werden nicht vereinbart. Zwingende Vorschriften, insbesondere § 9 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 AÜG bei Arbeitnehmerüberlassung, bleiben unberührt. Eine Vergütungspflicht der vermittelten Person wird nicht begründet. Ohne wirksame konkrete Vergütungsvereinbarung bleibt die direkte Beauftragung nach dieser Klausel vergütungsfrei.
XXIIAufrechnung Zurückbehaltung und Abtretung
Der Auftraggeber darf mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben bestehen. Die Abtretung nicht auf Geld gerichteter Ansprüche bedarf der Zustimmung der anderen Partei, die nicht unbillig verweigert werden darf. Geldforderungen sind nach Maßgabe des Gesetzes abtretbar; RehaSynergy darf Zahlungsforderungen insbesondere an Kreditinstitute, Versicherer oder Factoringunternehmen abtreten. Datenschutz und Geheimhaltung sind dabei einzuhalten.
XXIIIKommunikation und Textform
Die Parteien können abgestimmte elektronische Kommunikationsmittel nutzen. Sie sichern ihre Systeme und Zugänge angemessen ab und übermitteln besonders geschützte Informationen nur über risikogerecht gesicherte Wege. Besondere technische oder regulatorische Anforderungen sind rechtzeitig mitzuteilen. Für den Zugang von Erklärungen gelten die gesetzlichen Regeln; eine zusätzliche Zugangsfiktion wird nicht vereinbart. Änderungen, Nachträge, Kündigungen, Absagen, Freigaben und Zustimmungen bedürfen der Textform, soweit keine strengere gesetzliche Form gilt. E-Mail genügt, wenn die erklärende Person erkennbar und die Erklärung dauerhaft lesbar ist. Der Vorrang individueller Vereinbarungen, auch mündlicher, sowie gesetzliche Form-und Nachweispflichten bleiben unberührt.
XXIVRecht Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Auftrag. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Vertragssprache ist Deutsch, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei unwirksamen oder nicht einbezogenen AGB-Bestimmungen richten sich der Fortbestand des Vertrags und die ergänzenden Regeln nach § 306 BGB. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch auf ihren gerade noch zulässigen Inhalt reduziert oder durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung ersetzt.